Der erzieherische Klaps

Der erzieherische Klaps, glücklicherweise ohne schwerwiegende Folgen

Türklingelsturm ist ein Streich aller Generationen. Vielleicht haben Sie das früher ja auch einmal gemacht. Obwohl sich das Opfer oft ärgert, sind die Folgen nicht weiter schlimm.

Einer meiner Mandanten entdeckte vor einigen Jahren, dass es auch weniger unschuldige Formen des beliebten Streiches gibt. Seine „Täter“ waren nämlich um einiges provozierender. Diese Jungens rannten nicht weg, im Gegenteil, sie blieben stehen. Einer „moonde“ sogar, das heisst, er entblößte dem Opfer seine Rückansicht. Der Junge rief dabei obszöne Aufforderungen, in etwa: Steck ihn doch rein!

Sie werden verstehen, dass mein Mandant dieses Verhalten sehr unpassend fand. Anfänglich ignorierte er die Streiche. Als die jungen Täter aber immer wieder kamen und mein Mandant merkte, dass auch sein kleiner Sohn dies sah, beschloss er, den „Tätern“ einen Denkzettel zu verpassen. An einem Tag folgte er den Jungens und als wieder einer „moonde“, gab mein Mandant dem Jugendlichen (der hingefallen war) einige Klapse auf den Hintern mit der bloßen Hand, auch einen Schubs mit dem Fuß.

Wenn Sie der Meinung sind, dass dieses Verhalten meines Mandanten inakzeptabel ist, dann ist mein Mandant der erste, der Ihnen beipflichtet. Obwohl mein Mandant fand, dass das Verhalten der Jungens inakzeptabel war, fand er seine eigene Reaktion auch nicht in Ordnung. Den Vorschlag der Staatsanwaltschaft – ein Strafgeld von ungefähr 400 Euro – hat mein Mandant dann auch sofort befolgt. Der Mandant sah dies als eine Art von Buße.

Ungefähr vier Jahre später erhielt mein Mandant einen Brief von einem Anwalt, der im Namen des Jungen auftrat, der seinen Hintern entblößt hatte. Der Anwalt behauptete, der Junge hätte durch die Handlung des Mandanten schwerwiegende Schäden erlitten. Der Junge sei nicht mehr in der Lage, eine Vielzahl von Berufen auszuüben, aufgrund der Klapse. Er hätte einen Einkommensschaden erlitten. Hier kann es schnell um große Beträge gehen. Mein Mandant wurde zur Haftung herangezogen.

Nachdem mein Mandant die Haftung nicht anerkannte, begann der Junge der das „mooning“ gezeigt hatte, ein Verfahren. Wir erklärten dem Richter, dass das Verhalten meines Mandanten nicht akzeptabel gewesen war, aber dass kein Zusammenhang zwischen seinen Klapsen und dem behaupteten Schaden vorlag. Aus der Krankenakte des Jungen ging hervor, dass diese Schäden wahrscheinlich durch andere Vorfälle entstanden waren. Das Gericht teilte unsere Meinung vollständig und wies die Forderungen des Jungen ab.

Nachdem der Junge Berufung eingelegt hatte, wurde mir und meinem Mandanten schnell klar, dass keinerlei neue Beweise folgen würden. Obwohl wir dem Urteil des Berufungsgerichtes mit Vertrauen entgegensahen, hat mein Mandant aus Kulanz doch einen Vergleich mit der Mutter des Jungens getroffen. Er konnte sich nunmehr wieder auf die Zukunft richten und sparte dabei die Kosten des Berufungsverfahrens.

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