Zum 2. Mal bei der UWV abgeblitzt

Arbeitgeber blitzt 2 Mal bei der Ausführungsinstanz UWV ab

Mein Mandant war gut vierzig Jahre bei einer Bronzegießerei tätig. Infolge der Wirtschaftskrise hat sein Arbeitgeber - zu seinem großen Kummer - bei der Ausführungsinstanz UWV eine Kündigungsgenehmigung wegen betriebswirtschaftlicher Umstände für meinen Mandanten beantragt.

Im Namen meines Mandanten habe ich mich gegen diesen Kündigungsantrag erfolgreich zur Wehr gesetzt. Der Arbeitnehmer beschäftigte mehrere Arbeitnehmer. Der Mandant war die teuerste Arbeitskraft und daher wollte der Arbeitgeber ihm den Arbeitsvertrag kündigen. Der Arbeitgeber war jedoch nicht in der Lage nachzuweisen, dass der Grundsatz der Widerspiegelung (aufgrund dessen der Altersaufbau der Arbeitnehmer, die zur Entlassung vorgeschlagen werden, die gesamte Belegschaftsstärke im entsprechenden Verhältnis widerspiegeln soll) auf die richtige Weise angewandt worden sei und dass mein Mandant daher für eine Kündigung in Frage käme.

Die UWV-Instanz pflichtete mir bei und weigerte sich, die beantragte Einwilligung zur Beendung des Arbeitsvertrages mit meinem Mandanten abzugeben.

Leider war die Sache für den Arbeitgeber damit noch nicht erledigt. Dieser reichte zwei Wochen später einen zweiten Kündigungsantrag wegen betriebswirtschaftlicher Umstände ein. Obwohl sich die Tatsachen und Umstände nicht geändert hatten und der Antrag identisch war, nahm die UWV – trotz meiner primären Bedenken – den Antrag erneut an.

Wiederum habe ich im Namen des Mandanten inhaltlichen Einspruch gegen den Kündigungsantrag eingelegt, weil der Grundsatz der Widerspiegelung nicht auf die richtige Weise angewandt worden sei und der Mandant den Regeln entsprechend nicht für eine Entlassung in Betracht komme. Mein Mandant habe das längste Arbeitsverhältnis beim Arbeitgeber und sämtliche Positionen innerhalb des Unternehmens seien gegenseitig austauschbar, was vom Arbeitgeber auch nicht bestritten wurde. Außerdem könne der Arbeitgeber nicht nachweisen, dass seine übrigen Mitarbeiter unentbehrlich seien.

Die Ausführungsinstanz UWV war wiederum meiner Meinung zugetan und verweigerte die Kündigungsgenehmigung zum zweiten Mal. Bis zum heutigen Tag arbeitet mein Mandant noch immer mit viel Freude bei seinem Arbeitgeber.

Ihre Anwälte